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Die Satzung

Die Satzung der Genossenschaft „Neue Effeltermühle eG“ regelt die grundlegenden rechtlichen, organisatorischen und inhaltlichen Rahmenbedingungen für das gemeinsame Handeln der Mitglieder. Sie ist sozusagen das „Grundgesetz“ der Genossenschaft.

 

 

Wesentliche Inhalte
der Satzung

Zweck und Gegenstand

§2 (1) Zweck der Genossenschaft ist Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und die Jugendhilfe.

§ 2 (2)  Der Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Erwerb, Modernisierung und Pflege des denkmalgeschützten Ensembles Effeltermühle als zentraler Ort für Jugend- und Erwachsenenbildung, Freizeitgestaltung, kulturelle Begegnung und Veranstaltungen durch aktive Mitwirkung und zum Wohle der sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder.

  • Initiierung und Umsetzung von Bildungs- und Begegnungsangeboten, die insbesondere Jugendliche in ihrer persönlichen Entwicklung stärken und Themen wie soziale Integration, Demokratieverständnis, Naturverbundenheit und Umweltbewusstsein fördern.

  • Finanzielle und organisatorische Förderung von Aufenthalten für Jugendgruppen, wie Schulklassen, Jugendorganisationen, Vereine und andere soziale Einrichtungen, um Teilhabe zu ermöglichen.

  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die die Effeltermühle als lebendigen Ort für Kultur, Kunst und Begegnung in der Region verankern.

  • Bereitstellung der Effeltermühle für weitere Gruppen und Personen, um Vielfalt und Diversität in der Mühle zu leben.

  • Förderung des Natur- und Umweltschutzes durch naturnahe Landschaftspflege und die Umsetzung ökologischer Projekte auf dem Gelände der Effeltermühle.

  • Förderung des ehrenamtlichen Engagements und der Gemeinschaftsbildung durch die Organisation und Unterstützung von sozialen und kulturellen Veranstaltungen.

  • Kontinuierliche Weiterentwicklung der Effeltermühle als Bildungs- und Begegnungsort im Landkreis durch innovative Konzepte

Diese Ziele und Maßnahmen tragen dazu bei, die Effeltermühle als denkmalgeschütztes Ensemble zu erhalten und zu einem gemeinwohlorientierten und zukunftsfähigen Ort – insbesondere für Jugendliche - zu erhalten und weiterzuentwickeln.

Gemeinnützigkeit

§ 2 Zweck und Gegenstand

(3) Die Genossenschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 43 Verwendung des Jahresüberschusses

 (1)    Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Aus diesem Grund wird ein etwaiger Jahresüberschuss nicht an die Mitglieder ausgeschüttet.

(2)    Der Jahresüberschuss wird nach Abzug gesetzlicher Rücklagen und anderer gesetzlicher Verpflichtungen ausschließlich zur Förderung des satzungsmäßigen Zwecks verwendet.

(3)    Der Vorstand erstellt jährlich einen Vorschlag zur Verwendung des Überschusses, der von der Generalversammlung zu beschließen ist.

(4)    Die Verwendung des Überschusses erfolgt insbesondere für:

a.      Maßnahmen zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks,

b.      Rücklagen zur Sicherung der langfristigen Stabilität der Genossenschaft,

c.       Investitionen in Projekte und Einrichtungen, die dem satzungsmäßigen Zweck dienen.

Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

a. natürliche Personen,

b. Personengesellschaften,

c. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft kann schriftlich oder digital über ein von der Genossenschaft bereitgestelltes Online-Verfahren erfolgen.

(3) Der Mitgliedsantrag muss die erforderlichen Angaben zur Person des Antragstellers enthalten und eine rechtsverbindliche Zustimmung zu den Satzungsregelungen sowie zur Zahlung der Geschäftsanteile ermöglichen.

a. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags durch den Vorstand und der vollständigen Einzahlung der Geschäftsanteile.

b. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet durch:

a. Kündigung (§ 5 Abs. 1),

b. Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),

c. Tod eines Mitglieds (§ 7),

d. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8),

e. Ausschluss (§ 9).

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

 (1)  Der Geschäftsanteil beträgt 250,00 Euro.

(2)  Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.

(3)  Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 40 Nachschusspflicht

 Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

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